341.202
CH-SH
§ 57 Hausordnung für das kantonale Gefängnis - Kleidung
Halbgefangenschaft und Arbeitsexternat - Unterbringung
§ 57 Hausordnung für das kantonale Gefängnis · Kleidung
1. Das Tragen der persönlichen Kleidung ist erlaubt, sofern die Gefängnisverwaltung nichts anderes anordnet und genügend Wäsche zum Wechseln zur Verfügung steht. Aus hygienischen Gründen ist das Tragen von Schuhen in und ausserhalb der Zelle obligatorisch.
2. Die Kosten des Ersatzes von mutwillig beschädigten Wäsche- und Kleidungsstücken werden der fehlbaren Person belastet.