341.202
CH-SH
§ 54 Hausordnung für das kantonale Gefängnis - Aufnahme
Halbgefangenschaft und Arbeitsexternat - Aufnahme und Entlassung
§ 54 Hausordnung für das kantonale Gefängnis · Aufnahme
1. Beim Eintrittsgespräch orientiert die Gefängnisverwaltung die eingewiesene Person über ihre Rechte und Pflichten und gibt die Hausordnung, die Justizvollzugsverordnung und allfällige Merkblätter ab.
2. Der erste Hafttag wird in der Anstalt verbracht.