Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
341.202 CH-SH

§ 53 Hausordnung für das kantonale Gefängnis - Aussprache mit der Gefängnisleitung

Polizeihaft (vorläufige Festnahme), Untersuchungshaft, Sicherheitshaft und Auslieferungshaft - Gesundheit und Betreuung
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§ 53 Hausordnung für das kantonale Gefängnis · Aussprache mit der Gefängnisleitung

1. Eingewiesene Personen, die der Gefängnisleitung ein Anliegen vorbringen möchten, melden ihr dies per Hausbrief und unter Angaben von Gründen. In dringlichen Fällen kann jederzeit durch eine Meldung bei der Gefängnisverwaltung um eine Besprechung ersucht werden.

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