341.202
CH-SH
§ 52 Hausordnung für das kantonale Gefängnis - Sozialdienst
Polizeihaft (vorläufige Festnahme), Untersuchungshaft, Sicherheitshaft und Auslieferungshaft - Gesundheit und Betreuung
§ 52 Hausordnung für das kantonale Gefängnis · Sozialdienst
1. Der Sozialdienst (Art. 96 StGB) ist in der Regel einmal wöchentlich im Gefängnis anwesend. Er wird über Neueintritte und bevorstehende Entlassungen informiert.
2. Eingewiesene Personen, welche das Gespräch wünschen, melden dies mittels Formular der Gefängnisverwaltung.
3. Für Fragen, welche die Strafuntersuchung oder den Gefängnisbetrieb betreffen, ist der Sozialdienst nicht zuständig.