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341.202 CH-SH

§ 5 Hausordnung für das kantonale Gefängnis - Zuteilung der Zelle

Geschlossener Strafvollzug und Freiheitsentzug im Bereich des Jugendstrafrechts - Unterbringung
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§ 5 Hausordnung für das kantonale Gefängnis · Zuteilung der Zelle

1. In der Regel wird eine Einzelzelle zugeteilt.

2. Es ist den eingewiesenen Personen nicht erlaubt, sich in andere als die ihnen zugewiesenen Zellen zu begeben.

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