341.202
CH-SH
§ 5 Hausordnung für das kantonale Gefängnis - Zuteilung der Zelle
Geschlossener Strafvollzug und Freiheitsentzug im Bereich des Jugendstrafrechts - Unterbringung
§ 5 Hausordnung für das kantonale Gefängnis · Zuteilung der Zelle
1. In der Regel wird eine Einzelzelle zugeteilt.
2. Es ist den eingewiesenen Personen nicht erlaubt, sich in andere als die ihnen zugewiesenen Zellen zu begeben.