341.202
CH-SH
§ 46 Hausordnung für das kantonale Gefängnis - Einkäufe
Polizeihaft (vorläufige Festnahme), Untersuchungshaft, Sicherheitshaft und Auslieferungshaft - Einkäufe und Verpflegung
§ 46 Hausordnung für das kantonale Gefängnis · Einkäufe
1. Eingewiesene Personen, die über die erforderliche Barschaft verfügen, dürfen alle 14 Tage Einkäufe über die Gefängnisverwaltung tätigen. Die Gefängnisverwaltung setzt den Höchstbetrag des Einkaufes fest und bestimmt, welche Waren bestellt werden dürfen.
2. Zudem führt die Gefängnisverwaltung einen internen Kiosk.
3. Das Schmuggeln ist verboten.