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341.202 CH-SH

§ 45 Hausordnung für das kantonale Gefängnis - Bargeld und Geschenke

Polizeihaft (vorläufige Festnahme), Untersuchungshaft, Sicherheitshaft und Auslieferungshaft - Post, Telefon und Besuche
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§ 45 Hausordnung für das kantonale Gefängnis · Bargeld und Geschenke

1. Besucherinnen und Besucher dürfen zugunsten der eingewiesenen Person Bargeld abgeben. Das Geld ist der Gefängnisverwaltung gegen Quittung zu übergeben.

2. Geschenke werden nur zugelassen, soweit sie leicht kontrolliert werden können, die Sicherheit und Ordnung im Gefängnis nicht gefährden und keine verbotenen Gegenstände und Genussmittel enthalten. Toilettenartikel und Raucherwaren können jederzeit abgegeben werden.

3. Die Geschenke unterliegen der Kontrolle durch die Gefängnisverwaltung. Geschenke, die unzulässige Gegenstände enthalten oder zu deren Empfang die eingewiesene Person nicht berechtigt ist, werden nicht angenommen oder auf Kosten der eingewiesenen Person zurückgesandt. Ist eine Rücksendung nicht möglich, werden die Gegenstände verwertet.

4. Über Lockerungen bei Jugendlichen entscheidet die Gefängnisverwaltung.

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