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341.202 CH-SH

§ 43 Hausordnung für das kantonale Gefängnis - Besuche

Polizeihaft (vorläufige Festnahme), Untersuchungshaft, Sicherheitshaft und Auslieferungshaft - Post, Telefon und Besuche
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§ 43 Hausordnung für das kantonale Gefängnis · Besuche

1. Die Verfahrensleitung entscheidet über die Zulassung von Besuchen. Die ordentlichen Besuchszeiten sind einzuhalten.

2. Vor dem Besuch muss ein amtlicher Ausweis vorgelegt werden. Pro Besuch werden zwei Personen zugelassen. Tiere dürfen nicht mitgebracht werden.

3. Anwälte und Amtspersonen sind in der Regel ebenfalls an die Besuchszeiten gebunden.

4. Über Lockerungen bei Jugendlichen entscheidet die Verfahrensleitung.

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