341.202
CH-SH
§ 42 Hausordnung für das kantonale Gefängnis - Post und Telefon
Polizeihaft (vorläufige Festnahme), Untersuchungshaft, Sicherheitshaft und Auslieferungshaft - Post, Telefon und Besuche
§ 42 Hausordnung für das kantonale Gefängnis · Post und Telefon
1. Ein- und ausgehende Post unterliegt der Kontrolle durch die Verfahrensleitung. Sie kann die Gefängnisverwaltung mit der Kontrolle beauftragen. Ausgehende Post ist unverschlossen und mit dem Absender versehen abzugeben. Bei Briefen an Anwälte, Gerichte oder Amtsstellen kann der Umschlag zugeklebt werden.
2. Das Porto wird der eingewiesenen Person belastet. Schreibpapier und Couverts hat sie in der Regel selbst zu bezahlen.
3. Über die Benützung des Telefons entscheidet die Verfahrensleitung.