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341.202 CH-SH

§ 41 Hausordnung für das kantonale Gefängnis - Hobbys

Polizeihaft (vorläufige Festnahme), Untersuchungshaft, Sicherheitshaft und Auslieferungshaft - Freizeit
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§ 41 Hausordnung für das kantonale Gefängnis · Hobbys

1. Freizeitbeschäftigungen werden in der Zelle bewilligt, soweit dadurch Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet sind. Missbräuchliche Verwendung der abgegebenen Gegenstände wird mit Entzug geahndet.

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