341.202
CH-SH
§ 40 Hausordnung für das kantonale Gefängnis - Radio und Fernsehen
Polizeihaft (vorläufige Festnahme), Untersuchungshaft, Sicherheitshaft und Auslieferungshaft - Freizeit
§ 40 Hausordnung für das kantonale Gefängnis · Radio und Fernsehen
1. Die Gefängnisverwaltung sorgt für tägliche Übertragung von Radiosendungen in die Zellen. Ein TV-Gerät kann gemietet werden. Über den Bezug von Radio- und TV-Sendungen entscheidet die Verfahrensleitung.
2. Radio- und TV-Geräte dürfen nur in Zimmerlautstärke benützt werden.
3. Missbrauch wird mit Entzug geahndet.