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341.202 CH-SH

§ 4 Hausordnung für das kantonale Gefängnis - Kleidung

Geschlossener Strafvollzug und Freiheitsentzug im Bereich des Jugendstrafrechts - Unterbringung
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§ 4 Hausordnung für das kantonale Gefängnis · Kleidung

1. Die eingewiesene Person trägt die abgegebenen Kleider. Aus hygienischen Gründen ist das Tragen von Schuhen in und ausserhalb der Zelle obligatorisch.

2. Ein normaler Bestand an mitgebrachten Kleidern wird gegen Verrechnung gereinigt und im Kleidermagazin aufbewahrt.

3. Die Kosten des Ersatzes von mutwillig beschädigten Wäsche- und Kleidungsstücken werden der fehlbaren Person belastet.

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