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341.202 CH-SH

§ 39 Hausordnung für das kantonale Gefängnis - Mediothek, Zeitungen und Zeitschriften

Polizeihaft (vorläufige Festnahme), Untersuchungshaft, Sicherheitshaft und Auslieferungshaft - Freizeit
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§ 39 Hausordnung für das kantonale Gefängnis · Mediothek, Zeitungen und Zeitschriften

1. Die Gefängnisverwaltung unterhält eine Mediothek. Zur Auswahl steht ein Katalog zur Verfügung. Die Medien sind sorgfältig zu behandeln und dürfen nicht unter den eingewiesenen Personen ausgetauscht werden. Beschädigte Medien werden den fehlbaren Personen verrechnet.

2. Über den Bezug von Zeitungen und Zeitschriften entscheidet die Verfahrensleitung.

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