341.202
CH-SH
§ 37 Hausordnung für das kantonale Gefängnis - Spazieren
Polizeihaft (vorläufige Festnahme), Untersuchungshaft, Sicherheitshaft und Auslieferungshaft - Freizeit
§ 37 Hausordnung für das kantonale Gefängnis · Spazieren
1. Die Zeiten für den Spaziergang werden von der Gefängnisverwaltung festgelegt. Die Trennung der Gefangenenkategorien, wie sie für die Unterkunft angeordnet ist, gilt auch für die Bewegung im Freien.
2. Die eingewiesenen Personen haben die Anweisungen der Gefängnisverwaltung zu befolgen. Insbesondere sind untersagt
a) das Herumwerfen von Gegenständen
b) die Kontaktaufnahme über die Zellenfenster während des Spaziergangs
c) das Betreten des Arbeitsbereichs
3. Bei Nichtbefolgen der Anweisungen kann der Spaziergang abgebrochen werden.