341.202
CH-SH
§ 34 Hausordnung für das kantonale Gefängnis - Sicherungsmassnahmen
Polizeihaft (vorläufige Festnahme), Untersuchungshaft, Sicherheitshaft und Auslieferungshaft - Unterbringung
§ 34 Hausordnung für das kantonale Gefängnis · Sicherungsmassnahmen
1. Die Gefängnisverwaltung wie auch die Verfahrensleitung können Kontroll- und Sicherungsmassnahmen anordnen. Die Kosten positiver Proben können der fehlbaren Person belastet werden.
2. Sie können geeignete Sicherungsmassnahmen treffen, wie
a) Entzug von Einrichtungs- und Gebrauchsgegenständen oder Kleidungsstücken, deren Missbrauch zu befürchten ist
b) Beschränkung oder vorübergehender Entzug der Bewegung im Freien
c) Unterbringung in einer hierfür eingerichteten Zelle