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341.202 CH-SH

§ 34 Hausordnung für das kantonale Gefängnis - Sicherungsmassnahmen

Polizeihaft (vorläufige Festnahme), Untersuchungshaft, Sicherheitshaft und Auslieferungshaft - Unterbringung
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§ 34 Hausordnung für das kantonale Gefängnis · Sicherungsmassnahmen

1. Die Gefängnisverwaltung wie auch die Verfahrensleitung können Kontroll- und Sicherungsmassnahmen anordnen. Die Kosten positiver Proben können der fehlbaren Person belastet werden.

2. Sie können geeignete Sicherungsmassnahmen treffen, wie

a) Entzug von Einrichtungs- und Gebrauchsgegenständen oder Kleidungsstücken, deren Missbrauch zu befürchten ist

b) Beschränkung oder vorübergehender Entzug der Bewegung im Freien

c) Unterbringung in einer hierfür eingerichteten Zelle

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