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341.202 CH-SH

§ 33 Hausordnung für das kantonale Gefängnis - Zellenordnung

Polizeihaft (vorläufige Festnahme), Untersuchungshaft, Sicherheitshaft und Auslieferungshaft - Unterbringung
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§ 33 Hausordnung für das kantonale Gefängnis · Zellenordnung

1. Die eingewiesene Person ist zur Aufrechterhaltung einer guten Ordnung in der Zelle verpflichtet. Das Verkleben und Beschreiben von Zellenwänden und Mobiliar ist, ausser der dafür vorgesehenen Fläche, untersagt. Die Gefängnisverwaltung entscheidet über Art und Umfang der Ausschmückung von Zellen durch die eingewiesene Person. Verunreinigungen und Beschädigungen sind unverzüglich zu melden. Vorsätzliche Beschädigungen werden der eingewiesenen Person belastet.

2. Bei der Tagwache sind die Zellen in Ordnung zu bringen. Sie sind täglich angemessen zu lüften und zu reinigen. Wöchentlich einmal muss die Zelle durch die eingewiesene Person gründlich gereinigt werden. Dazu gehört die Reinigung von Boden und Mobiliar, insbesondere von Lavabo und WC-Schüssel. Das erforderliche Reinigungsmaterial wird zur Verfügung gestellt.

3. Die eingewiesene Person hat sich inner- und ausserhalb der Zelle ruhig und anständig zu verhalten. Rücksichtnahme auf die Mitinsassen erfordert vor allem Ruhe in der Nacht. Insbesondere sind untersagt das Verursachen von Lärm wie Randalieren, Klopfzeichen, Zurufen, Schreien, lautes Singen und Pfeifen.

4. Das Füttern von Vögeln sowie das Hinauswerfen von Gegenständen und Zigarettenkippen aus dem Zellenfenster ist nicht gestattet.

5. Gegensprechanlage und Zellenruf sind für Notfälle gedacht. Beim Verlassen der Zelle sind alle elektronischen Geräte auszuschalten. Das Licht ist zu löschen.

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