341.202
CH-SH
§ 32 Hausordnung für das kantonale Gefängnis - Kleidung
Polizeihaft (vorläufige Festnahme), Untersuchungshaft, Sicherheitshaft und Auslieferungshaft - Unterbringung
§ 32 Hausordnung für das kantonale Gefängnis · Kleidung
1. Das Tragen der persönlichen Kleidung in der Einzelhaft ist erlaubt, sofern die Verfahrensleitung nichts anderes anordnet und genügend Wäsche zum Wechseln zur Verfügung steht. Bei Gemeinschaftshaft ist jedoch die von der Gefängnisverwaltung abgegebene Kleidung zu tragen. Aus hygienischen Gründen ist das Tragen von Schuhen in und ausserhalb der Zelle obligatorisch.
2. Auf Wunsch werden Kleidungsstücke abgegeben.
3. Aus Sicherheits- und Kontrollgründen erfolgt das Waschen der privaten Wäsche gegen Verrechnung im Gefängnis.
4. Die Kosten des Ersatzes von mutwillig beschädigten Wäsche- und Kleidungsstücken werden der fehlbaren Person belastet.