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341.202 CH-SH

§ 31 Hausordnung für das kantonale Gefängnis - Entlassung

Polizeihaft (vorläufige Festnahme), Untersuchungshaft, Sicherheitshaft und Auslieferungshaft - Aufnahme und Entlassung
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§ 31 Hausordnung für das kantonale Gefängnis · Entlassung

1. Die Entlassung erfolgt gestützt auf eine Verfügung der Verfahrensleitung durch die Polizei.

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