341.202
CH-SH
§ 31 Hausordnung für das kantonale Gefängnis - Entlassung
Polizeihaft (vorläufige Festnahme), Untersuchungshaft, Sicherheitshaft und Auslieferungshaft - Aufnahme und Entlassung
§ 31 Hausordnung für das kantonale Gefängnis · Entlassung
1. Die Entlassung erfolgt gestützt auf eine Verfügung der Verfahrensleitung durch die Polizei.