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341.202 CH-SH

§ 3 Hausordnung für das kantonale Gefängnis - Entlassung

Geschlossener Strafvollzug und Freiheitsentzug im Bereich des Jugendstrafrechts - Aufnahme und Entlassung
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§ 3 Hausordnung für das kantonale Gefängnis · Entlassung

1. Die Entlassung erfolgt nach Ablauf der Strafdauer oder gestützt auf eine Verfügung der Vollzugsbehörde durch die Gefängnisverwaltung. Das Gesuch um bedingte Entlassung hat die eingewiesene Person bei der Gefängnisverwaltung frühzeitig, in der Regel 1 Monat vor dem voraussichtlichen Entlassungstermin, schriftlich einzureichen. Erfolgt kein Gesuch, stellt die Gefängnisverwaltung den Antrag zuhanden der Vollzugsbehörde von Amtes wegen. Es kann schriftlich auf einen Antrag verzichtet werden.

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