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341.202 CH-SH

§ 29 Hausordnung für das kantonale Gefängnis - Aufnahme

Polizeihaft (vorläufige Festnahme), Untersuchungshaft, Sicherheitshaft und Auslieferungshaft - Aufnahme und Entlassung
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§ 29 Hausordnung für das kantonale Gefängnis · Aufnahme

1. Vor dem Eintritt ins Gefängnis erfolgt eine gründliche Durchsuchung durch die Polizei.

2. Beim Eintrittsgespräch orientiert die Gefängnisverwaltung die eingewiesene Person über ihre Rechte und Pflichten und gibt die Hausordnung, die Justizvollzugsverordnung und allfällige Merkblätter ab.

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