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341.202 CH-SH

§ 28 Hausordnung für das kantonale Gefängnis - Zuständigkeit der Gefängnisverwaltung

Polizeihaft (vorläufige Festnahme), Untersuchungshaft, Sicherheitshaft und Auslieferungshaft - Zuständigkeitsordnung
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§ 28 Hausordnung für das kantonale Gefängnis · Zuständigkeit der Gefängnisverwaltung

1. Sofern durch eine Anordnung der Verfahrensleitung die Sicherheit des Gefängnisbetriebs gefährdet ist, nimmt die Gefängnisverwaltung mit der Verfahrensleitung Rücksprache.

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