341.202
CH-SH
§ 28 Hausordnung für das kantonale Gefängnis - Zuständigkeit der Gefängnisverwaltung
Polizeihaft (vorläufige Festnahme), Untersuchungshaft, Sicherheitshaft und Auslieferungshaft - Zuständigkeitsordnung
§ 28 Hausordnung für das kantonale Gefängnis · Zuständigkeit der Gefängnisverwaltung
1. Sofern durch eine Anordnung der Verfahrensleitung die Sicherheit des Gefängnisbetriebs gefährdet ist, nimmt die Gefängnisverwaltung mit der Verfahrensleitung Rücksprache.