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341.202 CH-SH

§ 24 Hausordnung für das kantonale Gefängnis - Krankheit und Unfall

Geschlossener Strafvollzug und Freiheitsentzug im Bereich des Jugendstrafrechts - Gesundheit und Betreuung
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§ 24 Hausordnung für das kantonale Gefängnis · Krankheit und Unfall

1. Im Bedarfsfall oder auf begründetes Begehren wird der Gefängnisarzt bzw. die Gefängnisärztin oder eine andere Fachperson zugezogen.

2. Die Arztvisite im Gefängnis findet in der Regel wöchentlich statt. Der Gefängnisarzt bzw. die Gefängnisärztin respektive der Gefängnispsychiater bzw. die Gefängnispsychiaterin kann anordnen, dass Medikamente unter Aufsicht eingenommen werden müssen. Das Sammeln und der Tausch von abgegebenen Medikamenten ist verboten. Medikamente, die nicht eingenommen wurden, sind zurückzugeben und werden entsorgt.

3. Alle Unfälle und Erkrankungen sind der Gefängnisverwaltung unverzüglich zu melden. Diese orientiert den Gefängnisarzt bzw. die Gefängnisärztin respektive den Gefängnispsychiater bzw. die Gefängnispsychiaterin, welche die verletzte bzw. erkrankte Person direkt ins Spital einweist. Im Notfall erfolgt die Einweisung durch die Gefängnisverwaltung. Besondere Haftanordnungen sind zu beachten.

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