341.202
CH-SH
§ 2 Hausordnung für das kantonale Gefängnis - Eintrittskontrolle
Geschlossener Strafvollzug und Freiheitsentzug im Bereich des Jugendstrafrechts - Aufnahme und Entlassung
§ 2 Hausordnung für das kantonale Gefängnis · Eintrittskontrolle
1. Die eingewiesene Person wird nach dem Gesundheitszustand befragt. Bestehen Zweifel an der Hafterstehungsfähigkeit oder auf begründetes Begehren wird ein Arzt oder eine Ärztin, in der Regel der Gefängnisarzt bzw. die Gefängnisärztin, zugezogen. Medikamente dürfen nur nach Rücksprache mit einem Arzt oder einer Ärztin in die Zelle gegeben werden. Arztzeugnisse und dergleichen sind abzugeben.
2. Mitgebrachte Gegenstände werden in die Zelle gegeben, sofern dadurch Sicherheit und Ordnung im Gefängnis nicht beeinträchtigt sind.