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341.202 CH-SH

§ 18 Hausordnung für das kantonale Gefängnis - Stimm- und Wahlrecht

Geschlossener Strafvollzug und Freiheitsentzug im Bereich des Jugendstrafrechts - Post, Telefon und Besuche
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§ 18 Hausordnung für das kantonale Gefängnis · Stimm- und Wahlrecht

1. Die eingewiesenen Personen können auf Wunsch das Stimm- und Wahlrecht auf schriftlichem Weg ausüben. Die Stimm- und Wahlunterlagen sind von der eingewiesenen Person selbst rechtzeitig anzufordern.

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