341.202
CH-SH
§ 18 Hausordnung für das kantonale Gefängnis - Stimm- und Wahlrecht
Geschlossener Strafvollzug und Freiheitsentzug im Bereich des Jugendstrafrechts - Post, Telefon und Besuche
§ 18 Hausordnung für das kantonale Gefängnis · Stimm- und Wahlrecht
1. Die eingewiesenen Personen können auf Wunsch das Stimm- und Wahlrecht auf schriftlichem Weg ausüben. Die Stimm- und Wahlunterlagen sind von der eingewiesenen Person selbst rechtzeitig anzufordern.