341.202
CH-SH
§ 16 Hausordnung für das kantonale Gefängnis - Post und Telefon
Geschlossener Strafvollzug und Freiheitsentzug im Bereich des Jugendstrafrechts - Post, Telefon und Besuche
§ 16 Hausordnung für das kantonale Gefängnis · Post und Telefon
1. Ein- und ausgehende Post unterliegt der Kontrolle durch die Gefängnisverwaltung. Ausgehende Post ist unverschlossen und mit dem Absender versehen abzugeben. Bei Briefen an Anwälte, Gerichte oder Amtsstellen kann der Umschlag zugeklebt werden.
2. Das Porto wird der eingewiesenen Person belastet. Schreibpapier und Couverts hat sie in der Regel selbst zu bezahlen.
3. Die Benützung des Telefons ist gestattet. Es darf in der Regel alle 14 Tage für 10 Minuten telefoniert werden.