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341.202 CH-SH

§ 11 Hausordnung für das kantonale Gefängnis - Spiel und Sport

Geschlossener Strafvollzug und Freiheitsentzug im Bereich des Jugendstrafrechts - Freizeit
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§ 11 Hausordnung für das kantonale Gefängnis · Spiel und Sport

1. Die eingewiesenen Personen in Gemeinschaftshaft haben die Möglichkeit, sich in den dafür vorgesehenen Räumen mit diversen Spielen zu unterhalten.

2. Die Teilnahme an den von der Gefängnisverwaltung organisierten Freizeitprogrammen und Veranstaltungen steht den ausserhalb des Gefängnisses tätigen Personen nicht zu. Über Ausnahmen entscheidet die Gefängnisverwaltung.

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