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§ 103 Hausordnung für das kantonale Gefängnis - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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§ 103 Hausordnung für das kantonale Gefängnis · Inkrafttreten

1. Diese Hausordnung tritt auf den 1. Januar 2008 in Kraft. Sie ersetzt die Hausordnung für das kantonale Gefängnis vom 1. September 1988.

2. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

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