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341.202 CH-SH

§ 102 Hausordnung für das kantonale Gefängnis - Aussprache mit der Gefängnisleitung

Haft gestützt auf das Ausländerrecht - Gesundheit und Betreuung
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§ 102 Hausordnung für das kantonale Gefängnis · Aussprache mit der Gefängnisleitung

1. Eingewiesene Personen, die der Gefängnisleitung ein Anliegen vorbringen möchten, melden ihr dies per Hausbrief und unter Angaben von Gründen. In dringlichen Fällen kann jederzeit durch eine Meldung bei der Gefängnisverwaltung um eine Besprechung ersucht werden.

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