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341.202 CH-SH

§ 101 Hausordnung für das kantonale Gefängnis - Sozialdienst

Haft gestützt auf das Ausländerrecht - Gesundheit und Betreuung
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§ 101 Hausordnung für das kantonale Gefängnis · Sozialdienst

1. Der Sozialdienst (Art. 96 StGB) ist in der Regel einmal wöchentlich im Gefängnis anwesend. Er wird über Neueintritte und bevorstehende Entlassungen informiert.

2. Eingewiesene Personen, welche das Gespräch wünschen, melden dies mittels Formular der Gefängnisverwaltung.

3. Für Fragen, welche den Gefängnisbetrieb betreffen, ist der Sozialdienst nicht zuständig.

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