Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
341.202 CH-SH

§ 100 Hausordnung für das kantonale Gefängnis - Seelsorge

Haft gestützt auf das Ausländerrecht - Gesundheit und Betreuung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (103 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 100 Hausordnung für das kantonale Gefängnis · Seelsorge

1. Die Gefängnisseelsorgerinnen und -seelsorger betreuen auf Wunsch auch eingewiesene Personen anderer Religionsgemeinschaften. Die Gefängnisverwaltung lässt weitere Seelsorgerinnen und Seelsorger zu, sofern Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet sind.

2. Der Wunsch auf Aussprache mit der Seelsorgerin bzw. dem Seelsorger ist an die Gefängnisverwaltung zu richten. Sie dürfen nicht Übermittler von Nachrichten zwischen den eingewiesenen Personen und Drittpersonen sein.

← § 99 Hausordnung für das kantonale Gefängnis Aufnahme § 101 Hausordnung für das kantonale Gefängnis →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →