341.202
CH-SH
§ 1 Hausordnung für das kantonale Gefängnis - Aufnahme
Geschlossener Strafvollzug und Freiheitsentzug im Bereich des Jugendstrafrechts - Aufnahme und Entlassung
§ 1 Hausordnung für das kantonale Gefängnis · Aufnahme
1. Beim Eintrittsgespräch orientiert die Gefängnisverwaltung die eingewiesene Person über ihre Rechte und Pflichten und gibt die Hausordnung, die Justizvollzugsverordnung und allfällige Merkblätter ab.