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341.202 CH-SH

§ 1 Hausordnung für das kantonale Gefängnis - Aufnahme

Geschlossener Strafvollzug und Freiheitsentzug im Bereich des Jugendstrafrechts - Aufnahme und Entlassung
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§ 1 Hausordnung für das kantonale Gefängnis · Aufnahme

1. Beim Eintrittsgespräch orientiert die Gefängnisverwaltung die eingewiesene Person über ihre Rechte und Pflichten und gibt die Hausordnung, die Justizvollzugsverordnung und allfällige Merkblätter ab.

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