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341.101 JVV CH-SH

§ 97c Justizvollzugsverordnung (JVV) - Weitere Bestimmungen

Besondere Straf- und Vollzugsformen - Elektronische Überwachung (Electronic Monitoring)
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§ 97c JVV · Weitere Bestimmungen

1. Im Übrigen richtet sich der Vollzug nach den im Anhang bezeichneten Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission.

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