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341.101 JVV CH-SH

§ 97b Justizvollzugsverordnung (JVV) - Aufgaben des Amtes für Justiz und Gemeinden

Besondere Straf- und Vollzugsformen - Elektronische Überwachung (Electronic Monitoring)
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§ 97b JVV · Aufgaben des Amtes für Justiz und Gemeinden

1. Das Amt für Justiz und Gemeinden (AJG) überträgt die technische Umsetzung der elektronischen Überwachung, insbesondere das Einrichten und Entfernen des Geräts zur elektronischen Überwachung inklusive Aufzeichnung und Löschung der Daten, mit dessen Einverständnis dem Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung (JuWe) der Direktion des Kantons Zürich.

2. Das AJG setzt sich beim Eingang einer Anfrage des Gerichts betreffend technischer Machbarkeit umgehend mit dem JuWe in Verbindung und teilt dem Gericht dessen Entscheid innert längstens sieben Arbeitstagen mit.

3. Das AJG informiert das anordnende Gericht, die Schaffhauser Polizei und sofern gewünscht auch die gefährdete Person

a) über den tatsächlichen Beginn und das Enddatum der elektronischen Überwachung, wobei sich das Enddatum aufgrund des tatsächlichen Beginns der elektronischen Überwachung und der vom Gericht festgelegten Dauer berechnet

b) wenn die Einrichtung der elektronischen Überwachung nicht innert zweier Tage nach dem festgesetzten Beginn der elektronischen Überwachung möglich ist

c) über Verstösse gegen die elektronische Überwachung

4. Nach Abschluss der elektronischen Überwachung stellt das AJG der Schaffhauser Polizei einen Schlussbericht zu.

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