§ 97a Justizvollzugsverordnung (JVV) - Aufgaben des Gerichts
§ 97a JVV · Aufgaben des Gerichts
1. Das Gericht holt vor der Anordnung einer elektronischen Überwachung beim Amt für Justiz und Gemeinden (AJG) einen Bericht über die technische Machbarkeit ein.
2. Das Gericht klärt ab, ob die gefährdete Person die Mitteilung über den Beginn und das Ende der elektronischen Überwachung sowie über Verstösse verlangt oder darauf verzichtet.
3. Es teilt dem AJG und der Schaffhauser Polizei seine Entscheide über die Anordnung der elektronischen Überwachung sowie die allfällige Pflicht zur Mitteilung von Verstössen an die gefährdete Person mit.
4. Das Gericht kann seinen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sowie weiteren Behörden und Dritten mitteilen, soweit dies zu deren Aufgabenerfüllung oder zum Schutz der gefährdeten Person notwendig erscheint.