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341.101 JVV CH-SH

§ 97 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Zivilrechtliche elektronische Überwachung; Zuständigkeit

Besondere Straf- und Vollzugsformen - Elektronische Überwachung (Electronic Monitoring)
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§ 97 JVV · Zivilrechtliche elektronische Überwachung; Zuständigkeit

1. Das Amt für Justiz und Gemeinden vollzieht die gerichtlich angeordnete elektronische Überwachung zum Schutz gewaltbetroffener Personen.

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