341.101
JVV
CH-SH
§ 96 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Strafvollzugsrechtliche elektronische Überwachung
Besondere Straf- und Vollzugsformen - Elektronische Überwachung (Electronic Monitoring)
§ 96 JVV · Strafvollzugsrechtliche elektronische Überwachung
1. Die Vollzugsbehörde kann auf Gesuch der verurteilten Person bei einer Freiheits- oder Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bis zu 12 Monaten oder anstelle eines Arbeitsexternates oder des Arbeits- und Wohnexternates für die Dauer von 3 bis 12 Monaten die elektronische Überwachung anordnen.
2. Angerechnete Untersuchungs- und Sicherheitshaft wird bei der Berechnung nicht berücksichtigt (Bruttoprinzip). Bei teilbedingten Strafen ist der unbedingte Teil massgeblich.
3. Die Vollzugsbehörde legt die Höhe der von der verurteilten Person zu leistenden Kostenvorschüsse fest.