341.101
JVV
CH-SH
§ 95 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Weitere Bestimmungen
Besondere Straf- und Vollzugsformen - Gemeinnützige Arbeit
§ 95 JVV · Weitere Bestimmungen
1. Die verurteilte Person ist während der Verrichtung der gemeinnützigen Arbeit durch den Kanton gegen Unfall und Haftpflicht aus ihrer Tätigkeit gegenüber dem Arbeitgeber versichert. Der Rückgriff bei grobem Verschulden bleibt vorbehalten.
2. Sie trägt die persönlichen Aufwendungen zur Erbringung der gemeinnützigen Arbeit, wie namentlich die Auslagen für Arbeitsweg und Verpflegung.
3. Im Übrigen richtet sich der Vollzug nach den im Anhang bezeichneten Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission.