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341.101 JVV CH-SH

§ 92 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Grundsatz

Besondere Straf- und Vollzugsformen - Gemeinnützige Arbeit
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§ 92 JVV · Grundsatz

1. Liegt eine Freiheitsstrafe vor, so ist die Anordnung von gemeinnütziger Arbeit möglich, wenn die ausgefällte Strafe oder die Gesamtdauer der gemeinsam zu vollziehenden Strafen

a. nicht mehr als 6 Monate beträgt; angerechnete Untersuchungs- oder Sicherheitshaft wird bei der Berechnung nicht berücksichtigt (Bruttoprinzip), oder

b. mehr als 6 Monate beträgt, unter Berücksichtigung der angerechneten Untersuchungs- oder Sicherheitshaft jedoch nicht mehr als 6 Monate zu vollziehen sind (Nettoprinzip).

2. Bei teilbedingten Strafen ist der unbedingte Teil massgeblich.

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