341.101
JVV
CH-SH
§ 92 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Grundsatz
Besondere Straf- und Vollzugsformen - Gemeinnützige Arbeit
§ 92 JVV · Grundsatz
1. Liegt eine Freiheitsstrafe vor, so ist die Anordnung von gemeinnütziger Arbeit möglich, wenn die ausgefällte Strafe oder die Gesamtdauer der gemeinsam zu vollziehenden Strafen
a. nicht mehr als 6 Monate beträgt; angerechnete Untersuchungs- oder Sicherheitshaft wird bei der Berechnung nicht berücksichtigt (Bruttoprinzip), oder
b. mehr als 6 Monate beträgt, unter Berücksichtigung der angerechneten Untersuchungs- oder Sicherheitshaft jedoch nicht mehr als 6 Monate zu vollziehen sind (Nettoprinzip).
2. Bei teilbedingten Strafen ist der unbedingte Teil massgeblich.