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341.101 JVV CH-SH

§ 91 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Sicherheitsdienst

Allgemeine Bestimmungen - Aufenthalt im kantonalen Gefängnis - Personal
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§ 91 JVV · Sicherheitsdienst

1. Der Sicherheitsdienst obliegt der Gefängnisverwaltung. Im Bedarfsfall kann sie die Dienste der Polizei in Anspruch nehmen.

2. ...

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