341.101
JVV
CH-SH
§ 91 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Sicherheitsdienst
Allgemeine Bestimmungen - Aufenthalt im kantonalen Gefängnis - Personal
§ 91 JVV · Sicherheitsdienst
1. Der Sicherheitsdienst obliegt der Gefängnisverwaltung. Im Bedarfsfall kann sie die Dienste der Polizei in Anspruch nehmen.
2. ...