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341.101 JVV CH-SH

§ 9 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Rechtsschutz

Allgemeine Bestimmungen - Rechtsschutz
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§ 9 JVV · Rechtsschutz

1. Bei Untersuchungshaft richtet sich der Rechtsschutz nach der Strafprozessordnung, in den übrigen Fällen nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.

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