341.101
JVV
CH-SH
§ 89 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Gefängnisleitung und Personal
Allgemeine Bestimmungen - Aufenthalt im kantonalen Gefängnis - Personal
§ 89 JVV · Gefängnisleitung und Personal
1. Der Gefängnisverwaltung steht eine Leiterin oder ein Leiter vor.
2. Das Personal verrichtet seine Arbeit nach den Weisungen der Gefängnisleitung im Rahmen der Anstellungsbedingungen und der Hausordnung.
3. Im Übrigen gilt das kantonale Personalrecht.