341.101
JVV
CH-SH
§ 87 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Verkehr mit der Aussenwelt: Besuche
Allgemeine Bestimmungen - Aufenthalt im kantonalen Gefängnis - Haft gestützt auf das Asyl- und Ausländerrecht
§ 87 JVV · Verkehr mit der Aussenwelt: Besuche
1. Die inhaftierten Personen können entsprechend der Verfügbarkeit der Besuchsräumlichkeiten besucht werden. Die Besuchszeit beträgt mindestens eine Stunde pro Woche.
2. Besucherinnen und Besucher haben bei der Gefängnisverwaltung eine Besuchsbewilligung einzuholen. Diese kann generell erteilt werden.
3. Besuche werden nicht überwacht, doch wird die Identität der Besucherinnen und Besucher festgehalten. Die Kleider der Besucherinnen und Besucher sowie die Effekten, die in die Besuchsräume mitgenommen werden, werden vorgängig mit technischen Mitteln kontrolliert oder durchsucht. Die Durchsuchung wird von einer Person gleichen Geschlechts vorgenommen.