341.101
JVV
CH-SH
§ 86 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Verkehr mit der Aussenwelt: Telefon
Allgemeine Bestimmungen - Aufenthalt im kantonalen Gefängnis - Haft gestützt auf das Asyl- und Ausländerrecht
§ 86 JVV · Verkehr mit der Aussenwelt: Telefon
1. Gespräche mit Amtsstellen sind zu ermöglichen. Zudem haben die inhaftierten Personen die Möglichkeit, auf eigene Kosten Telefongespräche zu führen.
2. Bestehen konkrete Hinweise, dass Telefongespräche die Sicherheit oder den Haftzweck gefährden oder zur Fluchthilfe missbraucht werden, kann vorübergehend der Telefonverkehr mit bestimmten Personen ausgeschlossen oder auf bestimmte Personen beschränkt werden.