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341.101 JVV CH-SH

§ 85 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Verkehr mit der Aussenwelt: Briefe

Allgemeine Bestimmungen - Aufenthalt im kantonalen Gefängnis - Haft gestützt auf das Asyl- und Ausländerrecht
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§ 85 JVV · Verkehr mit der Aussenwelt: Briefe

1. Die inhaftierten Personen dürfen auf eigene Kosten ohne Beschränkung des Umfangs Briefe versenden und empfangen.

2. Die Briefe dürfen keine unzulässigen Gegenstände enthalten. Solche werden im Beisein der inhaftierten Person entnommen und zu ihren Effekten gelegt.

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