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341.101 JVV CH-SH

§ 83 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Freie Arztwahl

Allgemeine Bestimmungen - Aufenthalt im kantonalen Gefängnis - Haft gestützt auf das Asyl- und Ausländerrecht
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§ 83 JVV · Freie Arztwahl

1. Die inhaftierten Personen können sich durch Ärztinnen und Ärzte betreuen lassen, bei denen sie vor der Haft in Behandlung standen, wenn deren Bezahlung sichergestellt ist.

2. Die Behandlung erfolgt sofern möglich im kantonalen Gefängnis.

3. Die verschriebenen Medikamente werden bei Zulassung durch die Gefängnisärztin oder den Gefängnisarzt vom Personal abgegeben.

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