341.101
JVV
CH-SH
§ 82 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Kosten der Klinik- oder Spitaleinweisung
Allgemeine Bestimmungen - Aufenthalt im kantonalen Gefängnis - Haft gestützt auf das Asyl- und Ausländerrecht
§ 82 JVV · Kosten der Klinik- oder Spitaleinweisung
1. Die einweisende Behörde ist dafür verantwortlich, dass vor der Einweisung in ein Spital oder eine Klinik und in dringenden Fällen spätestens innert 30 Tagen eine Kostengutsprache der fürsorgerechtlich zuständigen Behörde eingeholt wird. Durch diese nicht übernommene Kosten werden der einweisenden Behörde in Rechnung gestellt.
2. Müssen inhaftierte Personen mit Wohnsitz im Kanton Schaffhausen in einer ausserkantonalen Klinik untergebracht werden, trägt der Kanton die deswegen anfallenden Mehrkosten.