341.101
JVV
CH-SH
§ 80 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Selbstbeschäftigung
Allgemeine Bestimmungen - Aufenthalt im kantonalen Gefängnis - Haft gestützt auf das Asyl- und Ausländerrecht
§ 80 JVV · Selbstbeschäftigung
1. Die inhaftierten Personen sind berechtigt, sich selbst zu beschäftigen. Die selbstgewählte Arbeit ist in der Zelle zu verrichten.