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341.101 JVV CH-SH

§ 80 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Selbstbeschäftigung

Allgemeine Bestimmungen - Aufenthalt im kantonalen Gefängnis - Haft gestützt auf das Asyl- und Ausländerrecht
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§ 80 JVV · Selbstbeschäftigung

1. Die inhaftierten Personen sind berechtigt, sich selbst zu beschäftigen. Die selbstgewählte Arbeit ist in der Zelle zu verrichten.

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