341.101
JVV
CH-SH
§ 8 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Vollzugsort bei Freiheitsstrafen, therapeutischen Massnahmen und Weisungen
Allgemeine Bestimmungen - Vollzugsort
§ 8 JVV · Vollzugsort bei Freiheitsstrafen, therapeutischen Massnahmen und Weisungen
1. Die Vollzugsbehörde entscheidet im Rahmen des Konkordates der ostschweizerischen Kantone über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 29. Oktober 2004, in welcher Anstalt oder von welcher Stelle die Freiheitsstrafe, Massnahme oder Weisung zu vollziehen ist.
2. Sie richtet sich nach den im Anhang bezeichneten Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission.