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341.101 JVV CH-SH

§ 79 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Arbeitsangebot und Arbeitspflicht

Allgemeine Bestimmungen - Aufenthalt im kantonalen Gefängnis - Haft gestützt auf das Asyl- und Ausländerrecht
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§ 79 JVV · Arbeitsangebot und Arbeitspflicht

1. Den inhaftierten Personen wird die Möglichkeit gegeben, entschädigte Arbeit zu leisten, soweit das Arbeitsangebot dies erlaubt. Die Bemessung des Arbeitsentgelts erfolgt wie bei der Untersuchungshaft.

2. Reicht das Arbeitsangebot nicht aus, wird den inhaftierten Personen andere sinnvolle Beschäftigung ermöglicht.

3. Mit Ausnahme der Mitwirkung bei den für die Verpflegung und Reinigung erforderlichen Arbeiten sind die inhaftierten Personen nicht zur Arbeit verpflichtet.

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