341.101
JVV
CH-SH
§ 77 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Unterbringung
Allgemeine Bestimmungen - Aufenthalt im kantonalen Gefängnis - Haft gestützt auf das Asyl- und Ausländerrecht
§ 77 JVV · Unterbringung
1. Den inhaftierten Personen wird nach Möglichkeit eine Einzelzelle zugewiesen.
2. Frauen und Männer werden getrennt untergebracht. Die Hausordnung regelt, in welchem Umfang weibliche und männliche Angehörige der gleichen Familie die Freizeit gemeinsam verbringen dürfen.